Weitere Regelecken finden Sie hier:

Regelecken Verzeichnis

Verzeichnis ausblenden


1: Hoher Ball
2: Die Strafecke im Feldhockey
3: Stockstellen/Stockschlagen im Feldhockey
4: Regeländerungen zur Hallensaison 2003/2004
5: Regeländerungen zur Feldsaison 2004
6: Ergänzungen zu den Feldregeln ab 1. 1. 2004
7: Regeländerungen zur Hallensaison 2004/2005
8: Klarstellung zum Spielerwechsel in der Halle
9: Regelauslegungen zur Feldsaison 2005
10: Richtlinien für persönliche Strafen
11: Regeländerungen zur Feldsaison 2005/06
12: Regeländerungen zur Hallensaison 2005/06
13: Regeländerungen mit Wirkung zum 1. April 2006 (Feld)
14: Präzisierung des Verbotes der "Argentinischen Vorhand"
15: Der Torwart im Feldhockey
16: Hinweise zur Hallensaison 2006/07
17: Regeländerungen zum 1. April 2007
18: Aktuelle Regelauslegungen und Anweisungen zum 14.4.2007
19: Aktuelle Regelauslegungen und Anweisungen zum 1.8.2007
20: Regeländerungen zur Hallensaison 2007/08 mit Wirkung zum 1. November 2007

Regelecke 18: Aktuelle Regelauslegungen
und Anweisungen zum 14.4.2007

Inhalt

A. Zusammenfassung

B. Richtlinien für persönliche Strafen

C. ergänzende Erläuterungen zu den Regeländerungen seit dem 01.04.2007

D. Gesprächsleitfaden für Beobachter

Dieser Text als PDF


A. Zusammenfassung

Im Rahmen der Stützpunktseminare im Frühjahr 2007 wurde angekündigt, dass die Bundesligaschiedsrichter zukünftig noch härter und konsequenter gegen unsportliches Verhalten im Zusammenhang mit Bundesligaspielen vorgehen sollen. Dieses wird nachfolgend konkretisiert (B).

Darüber hinaus wird erläuternd auf die wichtigsten Regeländerungen – Torwartregel und „Suicide Runner“ – eingegangen (C) und der ab dem 01.04.2007 neu eingeführte Gesprächsleitfaden für Beobachter vorgestellt (D).


B. Richtlinien für persönliche Strafen

Die Bundesligaschiedsrichter werden mit Wirkung vom 14.04.2007 angewiesen, zukünftig noch konsequenter gegen jede Form unsportlichen Verhaltens vorzugehen, da hierdurch das Erscheinungsbild unseres Sportes massiv gefährdet wird. In diesen Bereich fallen

  • die bewusste Gefährdung von Gegen- oder Mitspielern, u.a. durch das absichtliche Spielen des Balles in den Körper,

  • das absichtliche Verzögern oder Zerstören des Spielflusses, u.a. durch taktische Fouls oder Ballwegschlagen,

  • das gezielte Provozieren oder Beleidigen von Gegenspielern, u.a. durch Anrempeln, „Schwalben“ oder verbale Attacken sowie

  • die Beschimpfung, Beleidigung oder Einschüchterung von Schiedsrichtern, u.a. durch ständiges Reklamieren, Pulkbildung, Schlägerwerfen oder bewusst herabwürdigende Gesten.

Hierbei spielt es keine Rolle, ob diese Verhaltensweisen sich gegen Schiedsrichter, Gegen- oder Mitspieler richten. Unbeachtlich ist ebenfalls, ob ein Spieler oder Trainer und Betreuer (einschließlich Ärzten, Physiologen etc.) gegen die Grundregeln sportlicher Fairness verstößt. Bei Trainern (etc.) ist jedoch darauf zu achten, dass gegen sie derzeit keine persönlichen Strafen verhängt werden können (vgl. Richtlinien für persönliche Strafen, Regelheft, S. 47.)

Die geschilderten Verhaltensweisen – die ausdrücklich keine abschließende Aufzählung möglichen schlechten Benehmens darstellen – sind von den Schiedsrichtern nicht zu dulden. Ihnen ist vielmehr im Rahmen des „Spielphasenmodells“ konsequent zu begegnen. Konkret bedeutet dies:

Den Schiedsrichtern steht zur Spielkontrolle neben den formalen persönlichen Strafen – grüne, gelbe und gelb-rote / rote Karte – eine Vielzahl von Möglichkeiten zur Verfügung, gegen unsportliches Verhalten vorzugehen. Hierzu zählen z.B. das „Sprechen“ mit der Pfeife, die mündliche Ermahnung, der gezielte Einsatz von Mimik und Gestik (Körpersprache), die Strafverschärfung, das Vorverlegen eines Freischlages um bis zu 10 m oder das Umdrehen einer Spielstrafe.

Gerade in der Anfangsphase eines Spieles ist es wichtig, dass der Schiedsrichter die angemessenen Akzente in der Spielkontrolle setzt. Oberstes Ziel ist es hierbei, im Ergebnis ein schnelles, für den Zuschauer attraktives und regelkonformes Hockeyspiel zu ermöglichen. Um dieses zu erreichen muss zu Beginn der Rahmen gesetzt werden, innerhalb dessen sich die Spieler bewegen können. Hierbei gilt es, von Beginn an deutlich zu machen, das unsportliches Verhalten unter keinen Umständen toleriert werden wird.

Beispiel 1: In der dritten Minute des Spiels „ärgert“ sich der Spieler über eine Schiedsrichterentscheidung oder einen Fehlpass und schlägt den Schläger frustriert in den Boden, ohne das jemand gefährdet oder der Spielfluss beeinträchtigt wird. Hier kann der Schiedsrichter durch eine „Ermahnung im Vorbeigehen“ oder ein kurzes „Anpfeifen“ deutlich machen, dass eine solche Verhaltensweise unerwünscht ist, ohne dass es hierzu einer Karte bedarf.

Beispiel 2: In der ersten Minute des Spiels kommt es zu einem Schlägerfoul im Mittelfeld, aus der sich jedoch ein „Vorteil“ (Ballbesitz, allerdings keine wirkliche Konter- oder Überzahlsituation) ergibt. Zu einem späteren Zeitpunkt können die Schiedsrichter das Spiel u.U. weiterlaufen lassen, um so einen guten Spielfluss zu unterstützen. In dieser frühen Phase ist es jedoch wichtig, durch das („laute“) Pfeifen des Stockfouls zu signalisieren, dass der Schiedsrichter es gesehen hat und nicht zulässt – und für den Rest des Spiels sehen und nicht zulassen wird. [Gilt auch für alle anderen Regelverstöße in dieser Spielphase, damit bei den Spielern das Vertrauen entsteht, in „guten Händen“ zu sein].

Beispiel 3: Der Trainer beginnt „unruhig“ zu werden und verlässt seine Bank, um seine Mannschaft von der Mittellinie zu coachen. Gegen die Schiedsrichter sagt er zu diesem Zeitpunkt kein Wort. Gleichwohl sollen ihn die Schiedsrichter bereits jetzt freundlich und im Vorbeigehen auf die Bank zurück bitten, um bereits zu einem Zeitpunkt, zu dem keine Spannungen bestehen, diese regelwidrige Einflussnahme auf das Spiel zu unterbinden. Wird dieses nicht getan, besteht die Gefahr, dass es im weiteren Spielverlauf sehr schnell zu einer von beiden Seiten ungewollten Eskalation kommt, wenn der Trainer von dort aus versucht, auf die Schiedsrichter Einfluss zu nehmen.

Diese Beispiele zeigen, dass die Schiedsrichter in vielfältiger Weise die Möglichkeit haben, unsportlichem Verhalten frühzeitig zu begegnen, ohne hierbei sofort persönliche Strafen einzusetzen. Sollten die Mannschaften diese Botschaften jedoch nicht verstehen, sind die Schiedsrichter angewiesen, unmittelbar und konsequent durchzugreifen. Gleiches gilt, wenn das unsportliche Verhalten von seiner Schwere her unmittelbar mit einer persönlichen Strafe zu ahnden ist. Ein etwaiges Fehlverhalten von Trainer/Betreuern etc. ist ausnahmslos im Spielberichtsbogen einzutragen.


C. Regeländerungen seit dem 01.04.2007

1) Torwartregel

Wie in der Regelveröffentlichung ausgeführt, bestehen zukünftig grundsätzlich drei Optionen, zwischen denen sich eine Mannschaft vor oder während eines Spieles entscheiden kann. Ergänzend wird ausdrücklich auf Folgendes hingewiesen:

  • Im Jugendbereich muss nach wie vor durchgehend ein voll ausgerüsteter Torwart am Spiel teilnehmen. Die Optionen „fliegender Torwart“ und „ganz ohne Torwart“ kommen im Bereich des DHB aufgrund entsprechender Spielordnungsbestimmungen nicht zum Tragen. Ebenso unverändert gilt, dass Spieler einer Jugendaltersklasse – auch wenn sie bereits volljährig sind – im Erwachsenenbereich nicht als „fliegender Torwart“ eingesetzt werden dürfen.

  • Nach wie vor darf der verletzte oder des Feldes auf Zeit oder Dauer verwiesene Torwart im Rahmen einer Strafecke durch einen anderen Torwart ersetzt werden. Im Hinblick auf die drei Optionen ist jedoch im Erwachsenbereich darauf zu achten, dass der Austausch nur im Rahmen der bereits bestehenden Option ausgeführt werden kann. Konkret darf beispielsweise ein „fliegender Torwart“ nicht gegen einen voll ausgerüsteten Torwart ersetzt werden. Die Wechselregel beim 7-Meter-Ball gilt unverändert fort, so dass hier beliebig ausgetauscht werden kann.

  • Wie bereits veröffentlicht, dürfen sowohl der voll ausgerüstete Torwart (für ihn gilt dieses Verbot generell) als auch der Feldspieler mit den Rechten eines Torwarts (solange er einen sicheren Kopfschutz trägt) von nun an nicht mehr jenseits der eigenen Viertellinie ins Spiel eingreifen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung muss – unter Beachtung der Vorteilsregel – mit einem Freischlag an der Stelle, an der der Torwart bzw. Feldspieler mit den Rechten eines Torwarts dann ins Spiel eingegriffen hat, geahndet werden. Im Wiederholungsfall ist zusätzlich eine persönliche Strafe gemäß der „Richtlinien für persönliche Strafen“ zu verhängen.

2) Spielen des Balles durch den Torwart

Wie veröffentlicht, ist es dem Torwart zukünftig erlaubt, den Ball mit jedem Körperteil zu spielen – ausdrücklich auch mit dem Arm oder Handschuh. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich um Aktion handelt, die Teil einer Abwehrreaktion ist. Hierbei ist der Begriff einer „Abwehrreaktion“ mit gesundem Menschenverstand weit auszulegen. Ausdrücklich fallen hierunter auch Situationen, in denen der Torwart in seinem Kreis auf diese Art und Weise einen Querpass des Gegners unterbricht. Ebenfalls erlaubt ist es, einen bereits abgewehrten Ball mit der Hand wegzuspielen, damit ein Gegenspieler ihn nicht mehr erreichen kann.

Unberührt von dieser Regeländerung bleibt die Gefährlichkeitsregel. Spielt der Torwart daher den Ball mit seiner Hand als Teil eines Abwehrverhaltens, so dass der Ball für einen Spieler gefährlich wird, ist dieses zu ahnden. Die richtige Spielstrafe hängt vom Ort der Gefährdung ab. Bei einer Gefährdung innerhalb des Schusskreises ist dementsprechend auf Strafecke, bei einer Gefährdung außerhalb des Schusskreises auf Freischlag am Ort der Gefährdung zu entscheiden.

Generell verboten hingegen ist es, über eine – weit definierte – Abwehraktion hinaus auf diese Weise offensiv in das Spielgeschehen einzugreifen. Dieses ist z.B. der Fall, wenn der Torwart den Pass eines Mitspielers mit der Hand weiterleitet, um auf diese Weise einen Konter einzuleiten. In diesem Fall ist auf Strafecke zu entscheiden.

3) „Suicide Runner“

Im Bereich des „gefährlichen Spieles“ hat es zwei Regelkonkretisierungen gegeben, mit denen Missstände der Vergangenheit aufgegriffen worden sind.

Eine hohe praktische Relevanz könnte die Thematik im Zusammenhang mit der Ausführung von Freischlägen haben. Hier wurde bisher vermehrt beobachtet, dass Gegenspieler nach der Ausführung eines Freischlages (kurzes Zuspiel über einen Meter) „blind“ auf den Ballbesitzenden zugelaufen sind, mit dem einzigen Ziel, einen möglichen Schlenzball zu unterbinden (oftmals verbunden mit der Aufforderung des Trainers: „Mach ihn gefährlich!“ und/oder einem „sinnlos“ in die Luft gehaltenem Schläger). Typischerweise fanden solche Angriff in gebückter oder bereits abgewandter Körperhaltung statt, so dass ganz offensichtlich nicht beabsichtigt war, den Ball tatsächlich zu spielen.

Die Schiedsrichter sind angewiesen, ein solches Verhalten konsequent zu unterbinden und als gefährliches Spiel zu ahnden. Im ersten Fall sollte – ungeachtet einer etwaigen Vorteilssituation – das Spiel unterbrochen, der betreffende Spieler ermahnt und der Freischlag vorverlegt werden. Im Wiederholungsfall sind persönliche Strafen zu verhängen.

Von der beschriebenen Verhaltensweise sauber abzugrenzen sind jedoch Situationen, in denen der Gegenspieler tatsächlich versucht, den Ball zu erlangen, beispielsweise in Fällen, in denen das Zuspiel misslungen ist. Dann gilt die bestehende Regel hinsichtlich des gefährlichen Spiels unverändert fort.

Nach Auffassung der KSR bisher im Bereich des nationalen Spielverkehrs weniger relevant ist der sog. „Suicide Runner“ im Zusammenhang mit der Strafeckenabwehr. Sollte gleichwohl ein Herausläufer deutlich in den Schuss oder in den Schützen hineinlaufen, ohne dass er dabei versucht, den Ball mit seinem Stock zu spielen, muss er wegen gefährlichen Spiels bestraft werden. In diesem Fall ist eine erneute Strafecke zu verhängen und kommt zusätzlich die Verhängung einer persönlichen Strafe in Betracht.


D. Gesprächsleitfaden für Beobachter

Als Anhang zu diesem Schreiben ist der im Rahmen der Stützpunktseminare angesprochene Gesprächsleitfaden für Beobachter beigefügt. Die Beobachter sind von der KSR gebeten worden, sich im Rahmen der Gespräche hieran zu orientieren und über ihre Erfahrungen zu berichten. Die KSR wird darüber hinaus die Schiedsrichter zu gegebener Zeit bitten, über ihre Erfahrungen zu berichten.

Nachdem im Rahmen der Stützpunktseminare seitens der Beobachter thematisiert wurde, inwieweit die Teilnahme der Schiedsrichter an den Beobachtungsgesprächen verbindlich ist, möchte ich auf diesem Weg noch einmal klarstellen, dass die KSR von jedem Schiedsrichter erwartet, dass er das Gespräch mit dem Beobachter nutzt, um eine neutrale, fachkundige Einschätzung seiner Leistung – verbunden mit sehr konkreten Handlungsempfehlungen – zu erhalten.

Gesprächsleitfaden Beobachtung (PDF)


Jan-Jochen Rommel

Vorstand Schiedsrichter und Vorsitzender der
Kommission für Schiedsrichter- und Regelfragen (KSR)

Stand: 12.04.2007


2024 © VVIVerbands-Verbund InternetImpressum